Illustration: Leitgrad
Über 100 000 Angestellte mit Nebenjob sollen ins BVG. Die Arbeitgeber zahlen mit.
Der Bundesrat will die BVG-Ausnahme für den Nebenerwerb streichen. Rund 105 000 Versicherte kämen neu ins Obligatorium, die Altersgutschriften stiegen um rund 170 Millionen Franken im Jahr. Was das für Betriebe mit Teilzeitkräften heisst.

Illustration: Leitgrad
Kurz gesagt: Der Bundesrat will den Nebenjob in die zweite Säule holen. Heute muss ein Arbeitgeber eine Person nicht obligatorisch versichern, wenn sie im Hauptberuf schon versichert ist. Diese Ausnahme soll für Angestellte fallen. Dann ist jede Anstellung obligatorisch versichert, deren Lohn über der Eintrittsschwelle liegt (2026: 22 680 Franken, ab 2027: 23 040 Franken). Betroffen wären laut Bund rund 105 000 Versicherte, die Altersgutschriften stiegen um rund 170 Millionen Franken im Jahr. Nach Gesetz muss jeder Arbeitgeber insgesamt mindestens gleich viel einzahlen wie seine Angestellten zusammen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 17. Februar 2027, in Kraft treten soll die Regel am 1. Januar 2028.
Zwei typische Fälle: Eine Pflegefachfrau arbeitet 60 Prozent im Spital und zwei Tage pro Woche in einer Praxis. Ein Informatiker hat eine Festanstellung und unterrichtet daneben an einer Fachschule. Für den zweiten Lohn muss heute kein Arbeitgeber obligatorisch in die Pensionskasse einzahlen, auch wenn er über der Eintrittsschwelle liegt.
Diese Ausnahme will der Bundesrat streichen. Am 28. Oktober 2026 hat er die Vernehmlassung zu einem Paket von Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge eröffnet. Den Auftrag gab das Parlament: Die Sozialkommission des Ständerats hatte schon 2022 verlangt, dass auch Einkommen aus dem Nebenerwerb ins BVG gehört. Beide Räte stimmten zu, der Bundesrat ebenfalls. Die Ausnahme sei «im heutigen gesellschaftlichen Umfeld nicht mehr sinnvoll», schrieb er damals.

Was sich ändert
Heute regelt Artikel 1j Buchstabe c der Verordnung BVV 2, wer nicht obligatorisch versichert ist. Dazu gehören Angestellte, die nebenberuflich tätig sind und bereits für ihren Hauptberuf obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbständig erwerbend sind. Den Nebenjob können sie heute nur freiwillig versichern (Art. 46 BVG). Tun sie das, muss der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernehmen.
Neu soll bei Angestellten nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenerwerb unterschieden werden. Laut erläuterndem Bericht sind dann alle unselbständigen Erwerbstätigkeiten obligatorisch versichert, deren Lohn die Eintrittsschwelle überschreitet. Für Selbständigerwerbende bleibt die Unterscheidung bestehen.
Der Bundesrat begründet den Schritt mit der Praxis: Ohne die «zuweilen schwierige Unterscheidung» zwischen Haupt- und Nebenerwerb sollen Menschen mit mehreren oder kleinen Pensen leichter Zugang zur zweiten Säule bekommen.

Was es kostet
Der Bund schätzt die Wirkung auf Basis der AHV-Einkommensdaten von 2024. Rund 105 000 Versicherte kämen neu ins Obligatorium. Zusätzlich versichert würden koordinierte Löhne von rund 1,2 Milliarden Franken pro Jahr, also der Teil des Lohns nach dem Koordinationsabzug. Daraus ergäben sich zusätzliche Altersgutschriften von rund 170 Millionen Franken pro Jahr.
Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Angestellte. Das Gesetz verlangt, dass jeder Arbeitgeber insgesamt mindestens gleich viel einzahlt wie alle seine Angestellten zusammen. Bei hälftiger Teilung, wie sie viele Kassen vorsehen, entfielen auf die Arbeitgeber rund 85 Millionen Franken im Jahr (Rechnung Leitgrad). Dazu kommen Beiträge für die Risikoversicherung bei Invalidität und Tod sowie Verwaltungskosten. Diese lassen sich laut erläuterndem Bericht mit den verfügbaren Daten nicht beziffern. Eine Kostenschätzung für die Arbeitgeber nennt der Bericht nicht.
Für den einzelnen Betrieb ist die Rechnung überschaubar, aber nicht null. Ein Beispiel nach den Mindestvorgaben des Gesetzes mit den Grenzbeträgen ab 2027: Eine Angestellte, 48 Jahre alt, verdient im Nebenjob bei Ihnen 30 000 Franken im Jahr. Nach dem Koordinationsabzug von 26 880 Franken blieben 3120 Franken. Versichert wird aber mindestens ein koordinierter Lohn von 3840 Franken. Bei einer Altersgutschrift von 15 Prozent sind das 576 Franken im Jahr, davon zahlt der Betrieb bei hälftiger Teilung 288 Franken. Viele Pensionskassen versichern grosszügiger, etwa mit einem tieferen Koordinationsabzug für Teilzeit. Dann wird es teurer.

Was sonst im Paket steckt
Die Vorlage setzt zwei weitere Aufträge des Parlaments um. Die Motion 24.3067 von Andri Silberschmidt verlangt, dass Freizügigkeitsgelder und Säule-3a-Guthaben auch teilweise bezogen werden können. Vorgesehen sind laut Bericht bis zu zwei Teilbezüge der Altersleistung, der erste von mindestens 20 000 Franken. Die Motion 24.3372 von Erich Ettlin verlangt, dass öffentlich-rechtliche Pensionskassen bei Leistungsverbesserungen nicht schlechter gestellt werden als betriebseigene Kassen privater Arbeitgeber, solange ihre Wertschwankungsreserven nicht voll sind. Das Parlament hat beide Motionen 2025 endgültig angenommen.
Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2028. Die Regel für öffentlich-rechtliche Kassen soll schon am 1. August 2027 gelten.

Was Betriebe jetzt tun
Teilzeitkräfte mit Zweitjob erfassen. Wer heute Angestellte mit einem Lohn über der Eintrittsschwelle (heute 22 680 Franken, ab 2027 23 040 Franken) wegen eines Hauptberufs anderswo nicht versichert, sollte diese Fälle kennen. Sie würden mit der Änderung beitragspflichtig.
Mit der Pensionskasse reden. Der Anschlussvertrag regelt, ab wann und wie hoch versichert wird. Fragen Sie, was die Änderung für Ihren Plan bedeutet und welche Beiträge pro Kopf anfallen.
Budget und Lohnadministration vorbereiten. Bei Angestellten entfällt die Frage, ob ein Job Haupt- oder Nebenerwerb ist. Zu klären bleibt nur, ob jemand im Hauptberuf selbständig ist. Das vereinfacht die Lohnadministration.
Mitreden. Bis zum 17. Februar 2027 können Kantone, Parteien, Verbände und auch einzelne Unternehmen Stellung nehmen. Am meisten Gewicht hat meist der Branchenverband. Wer viele Teilzeitpensen beschäftigt, ist besonders betroffen.
Zum Mitnehmen
- Die Ausnahme fällt. Wer im Hauptberuf versichert ist, soll auch für den Nebenjob obligatorisch versichert werden, wenn dort der Lohn über der Eintrittsschwelle liegt (heute 22 680 Franken, ab 2027 23 040 Franken).
- Rund 105 000 Versicherte. Koordinierte Löhne von rund 1,2 Milliarden Franken kämen neu ins BVG, die Altersgutschriften stiegen um rund 170 Millionen Franken im Jahr.
- Die Arbeitgeber zahlen mit. Im Beispiel mit 30 000 Franken Nebenjob zahlt der Betrieb bei hälftiger Teilung rund 288 Franken pro Person und Jahr. Geplant ist der Start am 1. Januar 2028.
Transparenz: Leitgrad setzt in der Redaktion unter anderem Claude von Anthropic ein.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber künftig auch Nebenjobs in der Pensionskasse versichern?
Nach dem Vorschlag des Bundesrats ja, wenn der Lohn bei Ihnen die Eintrittsschwelle überschreitet (2026: 22 680 Franken, ab 2027: 23 040 Franken). Ob die Person anderswo im Hauptberuf versichert ist, spielt dann bei Angestellten keine Rolle mehr. Noch ist es ein Vorschlag in der Vernehmlassung.
Ab wann gilt die neue Regel?
Geplant ist laut erläuterndem Bericht der 1. Januar 2028. Zuerst läuft die Vernehmlassung bis zum 17. Februar 2027, danach entscheidet der Bundesrat.
Wie viele Personen sind betroffen?
Der Bund schätzt auf Basis von 2024 rund 105 000 Versicherte. Koordinierte Löhne von rund 1,2 Milliarden Franken würden neu versichert, die zusätzlichen Altersgutschriften betragen rund 170 Millionen Franken im Jahr.
Gilt die Änderung auch für Selbständige?
Nein. Für Selbständigerwerbende bleibt die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit bestehen.
Quellen
- Bundesrat, «Vernehmlassungseröffnung: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen der beruflichen Vorsorge zur Umsetzung der Motionen SGK-S 22.3389, Ettlin Erich 24.3372 und Silberschmidt 24.3067», 28. Oktober 2026 admin.ch
- Bundesrat, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Oktober 2026 fedlex.admin.ch
- SRF News, «Bundesrat will Vorsorge für Menschen mit mehreren Jobs verbessern», 28. Oktober 2026 srf.ch
- AWP via cash.ch, «Menschen mit mehreren Jobs sollen bessere Vorsorge erhalten», 28. Oktober 2026 cash.ch
- Bundesrat, Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2027, 2. Oktober 2026 admin.ch
- Motion SGK-S 22.3389 «Auch Nebenerwerbseinkommen ins BVG», mit Stellungnahme des Bundesrats parlament.ch
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Masszahlen berufliche Vorsorge 2025 und 2026 bsv.admin.ch
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Art. 2, 8, 16, 46 und 66 fedlex.admin.ch
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), Art. 1j fedlex.admin.ch
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