Illustration: Leitgrad
Ab Sonntag kostet jede Position im EU-Päckli 2 Euro mehr. Bei der Post zahlt nach Deutschland neu der Absender
Ab 1. November verlangt die EU 2 Euro Bearbeitungsgebühr pro Warenposition auf Fernverkäufe aus Drittstaaten, zusätzlich zum Pauschalzoll von 3 Euro. Die Post verlangt neu Produktkennungen, und bei B2C-Päckli nach Deutschland zahlt dort der Schweizer Absender. Was Händler jetzt tun.

Illustration: Leitgrad
Kurz gesagt: Ab Sonntag, 1. November 2026, verlangt die EU auf Fernverkäufe aus Drittstaaten wie der Schweiz eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warenposition. Sie kommt zum Pauschalzoll von 3 Euro hinzu, der seit Juli für Sendungen bis 150 Euro gilt, und fällt auch bei teureren Sendungen an. Gleichzeitig braucht bei der Post jede Position einer B2C-Sendung bis 150 Euro eine Produktkennung, sonst kommt das Päckli zurück. Und bei B2C-Päckli bis 150 Euro nach Deutschland bezahlt bei der Post ab Sonntag der Schweizer Absender die Abgaben. Wer dorthin liefert und Preise und Versandkosten nicht neu rechnet, zahlt die Differenz selbst.
Ein Onlineshop in Bern verschickt ein T-Shirt und eine Jacke an eine Kundin in München. Bis Ende Juni ging das zollfrei über die Grenze. Seit Juli kostet die Sendung 6 Euro Zoll. Ab Sonntag kommen 4 Euro Gebühr dazu. Und neu bezahlt nicht mehr die Kundin an der Haustür, sondern der Shop über seine Monatsrechnung der Post.
Das ist kein Sonderfall. Die EU hat ihr Regime für kleine Sendungen aus Drittstaaten in zwei Schritten umgebaut. Gemeint ist vor allem die Flut aus China. Treffen tut es auch Schweizer Händler, die Kundinnen in der EU beliefern.

Was ab Sonntag gilt
Die EU-Kommission hat die Höhe der neuen «Union Handling Fee» in einer delegierten Verordnung festgelegt: 2 Euro pro Position. Die Verordnung (EU) 2026/2152 erschien am 22. Oktober im Amtsblatt und gilt ab dem 1. November 2026. Die Gebühr betrifft Waren, die im Fernverkauf an Kundinnen und Kunden in der EU gehen. Anders als der Pauschalzoll ist sie nicht auf Sendungen bis 150 Euro beschränkt.
Laut der Post fällt sie voraussichtlich bei allen B2C-Sendungen an, also bei Lieferungen von Firmen an Privatpersonen. Sie ersetzt den Pauschalzoll nicht, beide können gleichzeitig anfallen.
Der Zoll kam schon im Juli
Den ersten Schritt hat der Rat der EU im Februar beschlossen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt auf Sendungen unter 150 Euro, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten gehen, ein Pauschalzoll von 3 Euro. Er wird nicht pro Paket erhoben, sondern pro Kategorie von Waren, bestimmt nach der Zolltarif-Unterposition. Die Regel ist bis zum 1. Juli 2028 befristet, eine Verlängerung ist möglich. Danach sollen normale Zollsätze gelten, sobald die neue EU-Zolldatendrehscheibe läuft.
Der Grund ist die Menge. 2024 kamen laut Rat 4,6 Milliarden solcher Kleinsendungen in die EU, 91 Prozent davon aus China. Seit Juli sind die Mengen eingebrochen. Laut der Zeitung «The Brussels Times» meldet die EU seit Einführung des Zolls 64 Prozent weniger importierte Pakete.
Auch die Schweizer Post spürt das. Die Zahl der Päckli in die EU sei um einen mittleren zweistelligen Prozentsatz gesunken, sagte Post-Chef Pascal Grieder Anfang Oktober der «Schweiz am Wochenende». Der Zoll gelte für alle Drittstaaten und treffe deshalb auch hiesige Exporteure.

Was eine Position ist
Gezählt wird nicht das Stück und nicht das Paket, sondern die Zeile in der Zollanmeldung. Eine Position umfasst in der Regel Waren mit derselben Zolltarifnummer und demselben Ursprung, die in der Anmeldung auf einer Zeile stehen. Fünf gleiche T-Shirts sind eine Position. Ein T-Shirt und eine Jacke sind zwei.
Das verschiebt die Rechnung zugunsten grosser Bestellungen eines Artikels und zulasten gemischter Warenkörbe. Ein Händler, der Sets aus mehreren Produkten verschickt, zahlt pro Produkt.
Wer bezahlt
Wer die Abgaben am Ende trägt, hängt beim Versand mit der Post vom Zielland ab. In vielen Ländern zahlt die Empfängerin bei der Zustellung, etwa in Italien, Spanien, den Niederlanden oder Polen. Nach Deutschland ist ab dem 1. November für alle B2C-Sendungen bis 150 Euro das Verfahren Pflicht, bei dem der Absender zahlt. Die Post rechnet dann alle Einfuhrabgaben über die Monatsrechnung ab. Für Händler mit IOSS-Registrierung, der EU-Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer im Fernverkauf, gilt das zusätzlich für Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal und Schweden.
Die Post betont, dass sie an diesen Abgaben nichts verdient. Sie sorge nur für das Inkasso und die Weiterleitung.

Ohne Produktkennung kommt das Päckli zurück
Die zweite Neuerung ab Sonntag betrifft die Daten. Für B2C-Sendungen bis 150 Euro verlangt die Post pro Artikel zwei Kennungen: die eigene Artikelnummer des Händlers und die Produkt- oder Modellnummer des Herstellers. Gibt es einen standardisierten Code wie die GTIN oder EAN, muss auch dieser mit. «Fehlt eine Pflichtangabe, wird die Sendung retourniert», schreibt die Post.
Registrieren muss man die Kennungen nicht. Sie sollen aber pro Artikel eindeutig und im eigenen System nachvollziehbar sein. Erfassen lassen sie sich ab 1. November in den Geschäftskunden-Onlinediensten der Post, bei Webstamp erst ab Ende November. Für Deutschland akzeptiert die Post ab Sonntag nur noch zwei Onlinedienste: «Begleitpapiere Kleinwaren International» und «Frachtbrief erstellen (gegen Rechnung)».
Wie Produktkennungen und Gebühr in der Zollanmeldung richtig deklariert werden, zeigt unser Schwestermagazin Vortrieb im Detail.
Italien legt nach
Einzelne Länder setzen eigene Gebühren obendrauf. Italien verlangt laut der Zollberatung Douana ab dem 1. Dezember 2026 zusätzlich 2 Euro pro Sendung aus Nicht-EU-Ländern bis 150 Euro Warenwert. Frankreich hatte von März bis Juni eine eigene Gebühr erhoben und sie danach ausgesetzt. Eine vollständige Übersicht über alle 27 Staaten gibt es laut Douana nicht.

Was Händler jetzt tun können
Für einen Shop, der regelmässig in die EU liefert, sind 2 bis 5 Euro pro Position schnell mehr als die Marge eines kleinen Artikels. Fünf Schritte helfen.
- Bestellungen nach Positionen auswerten. Wie viele verschiedene Artikel hat eine typische EU-Bestellung? Daraus ergibt sich die neue Abgabe pro Sendung.
- Preise und Versandpauschalen neu rechnen. Die Abgaben gehören als eigene Position in die Kalkulation, nicht versteckt in den Portokosten. Auf die Bearbeitungsgebühr kommt zudem Mehrwertsteuer.
- Klar sagen, wer zahlt. Wo die Kundin bei der Zustellung bezahlt, sollte sie das vor dem Kauf wissen. Nach Deutschland trägt bei der Post der Shop die Abgaben, an der Haustür zahlt die Kundin nichts mehr.
- Stammdaten ergänzen. Händler-Artikelnummer, Herstellernummer und, wo vorhanden, GTIN gehören ab sofort an jeden Artikel.
- Versandweg prüfen. Rechnungsbeziehung mit der Post, IOSS-Status und die neuen Onlinedienste für Deutschland vor dem ersten Versand am Montag klären.

Zum Mitnehmen
- Ab 1. November 2 Euro pro Position. Die EU-Gebühr gilt für Fernverkäufe aus Drittstaaten, auch über 150 Euro.
- Zusätzlich zum Zoll. Bis 150 Euro kommen seit Juli 3 Euro Pauschalzoll pro Position dazu.
- Gezählt wird die Zeile, nicht das Stück. Fünf gleiche Artikel sind eine Position, zwei verschiedene sind zwei.
- Bei der Post zahlt nach Deutschland der Absender. Das gilt ab 1. November für B2C bis 150 Euro.
- Ohne Produktkennung keine Zustellung. Fehlt eine Pflichtangabe, schickt die Post die Sendung zurück.
Häufige Fragen
Was ist die Union Handling Fee?
Eine Bearbeitungsgebühr der EU von 2 Euro pro Warenposition auf Waren aus Drittstaaten, die im Fernverkauf an Kundinnen und Kunden in der EU gehen. Sie gilt ab dem 1. November 2026 und ist in der delegierten Verordnung (EU) 2026/2152 geregelt.
Betrifft die Gebühr auch Sendungen über 150 Euro?
Ja. Anders als der Pauschalzoll von 3 Euro, der nur für Sendungen unter 150 Euro gilt, ist die Bearbeitungsgebühr nicht an diese Grenze gebunden.
Wer bezahlt die Gebühr bei Päckli aus der Schweiz?
Das hängt vom Versandweg und vom Zielland ab. Bei der Post zahlt in vielen Ländern die Empfängerin. Nach Deutschland zahlt ab 1. November bei B2C-Sendungen bis 150 Euro der Schweizer Absender über die Monatsrechnung.
Welche Produktkennungen verlangt die Post?
Für B2C-Sendungen bis 150 Euro die Artikelnummer des Händlers und die Produkt- oder Modellnummer des Herstellers, dazu die GTIN oder EAN, wenn es eine gibt. Fehlt eine Pflichtangabe, wird die Sendung retourniert.
Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 der Kommission zur Festsetzung der Unionsbearbeitungsgebühr, Amtsblatt der EU vom 22. Oktober 2026 eur-lex.europa.eu
- Rat der EU, Medienmitteilung zum Pauschalzoll auf Kleinsendungen, 11. Februar 2026 consilium.europa.eu
- Die Post, «EU-Zollreform 2026», Stand 9. Oktober 2026 post.ch
- blue News, Interview mit Post-Chef Pascal Grieder (zuerst in «Schweiz am Wochenende»), 3. Oktober 2026 bluewin.ch
- The Brussels Times, «EU to introduce handling fee on small parcels coming into the bloc», 27. Oktober 2026 brusselstimes.com
- Douana, «EU-Gebühren auf Kleinsendungen 2026: Überblick», Stand 14. Oktober 2026 douana.ch
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