Illustration: Leitgrad. Quelle: Bundesgericht 7B_1323/2024 vom 3.7.2026, besprochen auf Arbeitsrecht-Aktuell.
Der Lernende griff in die Fräse. Verurteilt wurde der Berufsbildner
Am ersten Tag stand der Berufsbildner daneben, am zweiten war er weg. Ein Polymechaniker im ersten Lehrjahr verletzte sich an der Fräse schwer. Das Bundesgericht bestätigt die Strafe: Eine Instruktion ersetzt die Aufsicht nicht.

Illustration: Leitgrad. Quelle: Bundesgericht 7B_1323/2024 vom 3.7.2026, besprochen auf Arbeitsrecht-Aktuell.
Kurz gesagt: Das Bundesgericht hat mit Urteil 7B_1323/2024 vom 3. Juli 2026 die Verurteilung eines Aargauer Berufsbildners wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt. Ein Polymechaniker im ersten Lehrjahr geriet mit dem Handschuh in eine laufende Fräse, während der Berufsbildner abwesend war und keine Fachperson die Arbeit beaufsichtigte. Strafe: eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 180 Franken und 1500 Franken Busse, dazu die Pflicht zum Schadenersatz dem Grundsatz nach. Die Instruktion am Vortag ersetzte die Aufsicht nicht.
Am ersten Tag an der Fräse stand der Berufsbildner daneben. Die ganze Zeit. Am zweiten Tag war er weg. Bevor er ging, wies er die Lernenden an, an der Maschine weiterzuarbeiten. Eine Fachperson, die zusah, gab es an diesem Tag nicht.
Ein Polymechaniker im ersten Lehrjahr griff von unten in die laufende Maschine. Sein Handschuh verfing sich und wurde hineingezogen. Er erlitt komplexe Schnittverletzungen an der linken Hand und am Unterarm. So schildert es der Arbeitsrechtler Nicolas Facincani auf Arbeitsrecht-Aktuell. Der Lernende wusste, dass an drehenden Teilen keine Handschuhe getragen werden dürfen. Verurteilt wurde trotzdem der Berufsbildner.
Instruiert ist nicht beaufsichtigt
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Berufsbildner der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 3. Juli 2026 ab. Die Strafe: 50 Tagessätze à 180 Franken, bedingt, und eine Busse von 1500 Franken, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl. Dazu haftet er dem Lernenden grundsätzlich für den Schaden.
Dass der Lernende selbst unvorsichtig war, berücksichtigte das Gericht. Es entlastete den Berufsbildner aber nicht. Ein Mitverschulden unterbricht den Zusammenhang nur in Ausnahmefällen, und eine solche Ausnahme lag nicht vor. Unvorsichtigkeit ist bei einem Lernenden im ersten Jahr vorhersehbar. Genau dafür gibt es die Aufsicht.
Was das Gesetz von Lehrbetrieben verlangt
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten, so Art. 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5). Ab 15 Jahren sind Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung möglich, aber nur unter Bedingungen (Art. 4a ArGV 5). Dazu kommen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) und die besonderen Pflichten im Lehrverhältnis (Art. 345a OR).
Das Obergericht stützte sich auf eine Sicherheitsvorgabe, die bis Ende des zweiten Lehrjahrs eine ständige Aufsicht durch eine qualifizierte Person verlangte. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Vorgabe aus den konkreten Ausbildungs- und Schutzvorschriften für diese Arbeit folgt. Sie ist keine allgemeine Regel für alle Lernenden. Was gilt, steht für jeden Beruf in den begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit.
Wie sich die Lehre gerade verändert und warum sie zum Vorsprung werden könnte, hat Leitgrad hier beschrieben.
Wenn der Berufsbildner fehlt
Die Lehre aus dem Fall ist unbequem, aber klar. Eine unterschriebene Instruktion belegt, dass geschult wurde. Sie zeigt nicht, dass die Arbeit sicher organisiert war. Wer ausbildet, braucht für Ferien, Krankheit und Sitzungen eine qualifizierte Stellvertretung. Gibt es keine, muss der Lernende an diesem Tag etwas anderes tun, schreibt Facincani.
Zum Mitnehmen: Aufsicht über Lernende
- Begleitende Massnahmen nachlesen. Für jede gefährliche Arbeit steht im Bildungsplan des Berufs, wie lange und wie eng beaufsichtigt werden muss.
- Stellvertretung planen. Für jede Maschine und jede Lernende festhalten, wer die Aufsicht übernimmt, wenn der Berufsbildner fehlt.
- Ohne Aufsicht andere Arbeit. Fehlt die qualifizierte Person, wird der Einsatzplan geändert, nicht die Regel gelockert.
- Mit Unvorsichtigkeit rechnen. Das Sicherheitskonzept muss vorhersehbare Fehler von Lernenden auffangen, etwa Handschuhe an drehenden Teilen.
Häufige Fragen
Haftet ein Berufsbildner, wenn ein Lernender sich verletzt?
Er kann strafrechtlich und zivilrechtlich haften. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 7B_1323/2024 vom 3. Juli 2026 die Verurteilung eines Berufsbildners wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, weil ein Lernender im ersten Lehrjahr ohne Aufsicht an einer Fräse arbeitete und sich schwer verletzte.
Reicht eine Sicherheitsinstruktion?
Nein. Eine Instruktion ersetzt die vorgeschriebene Aufsicht nicht. Wie eng beaufsichtigt werden muss, ergibt sich aus den Schutzvorschriften für die konkrete Arbeit und den Ausbildungsstand, etwa aus den begleitenden Massnahmen im Bildungsplan.
Entlastet das Mitverschulden des Lernenden den Betrieb?
Nur in Ausnahmefällen. Im Aargauer Fall wurde die Unvorsichtigkeit des Lernenden berücksichtigt, sie hob die Verantwortung des Berufsbildners aber nicht auf.
Quellen
- Nicolas Facincani, «Strafrechtliche Verantwortung bei ungenügender Aufsicht über Lernende», Arbeitsrecht-Aktuell, 13. Oktober 2026 arbeitsrecht-aktuell.ch
- Bundesgericht, Urteil 7B_1323/2024 vom 3. Juli 2026
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5), SR 822.115, Art. 4, 4a und 19
- Leitgrad, «Anthropics Junior-Anteil fällt auf 9 Prozent. Die Lehre könnte zum Vorsprung werden», 22. Oktober 2026 leitgrad.ch
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