Illustration: Leitgrad. Quelle: Kantonsgericht Schwyz, STK 2025 22 vom 20.1.2026, besprochen auf Arbeitsrecht-Aktuell.

Wissen · 4 min ·

Ein einziger Kunde reichte. Der Verkaufsleiter wurde verurteilt

Nach seinem Austritt warb ein Verkaufsleiter einen Kunden seines alten Arbeitgebers für die eigene Firma ab. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigt die Strafe nach UWG. Die Kundenliste gehört der Firma, auch ohne Geschäftsgeheimnis.

Illustration: Aus einem offenen Couvert ragt eine einzelne Visitenkarte, daneben liegt ein rotes Siegel mit Paragrafenzeichen. Darüber die Zeilen: Ein einziger Kunde reichte. Der Verkaufsleiter wurde verurteilt.

Illustration: Leitgrad. Quelle: Kantonsgericht Schwyz, STK 2025 22 vom 20.1.2026, besprochen auf Arbeitsrecht-Aktuell.

Kurz gesagt: Das Kantonsgericht Schwyz hat einen früheren Verkaufsleiter verurteilt, weil er nach seinem Austritt einen einzigen Kunden des alten Arbeitgebers für seine eigene Einzelfirma angeworben hatte (STK 2025 22, Entscheid vom 20. Januar 2026). Strafe: 60 Tagessätze à 110 Franken bedingt und 1650 Franken Busse wegen unbefugter Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse nach Art. 5 lit. a UWG. Die Kundenliste galt als geschütztes Arbeitsergebnis, auch ohne Nachweis eines Geschäftsgeheimnisses und obwohl er die Kunden selbst betreut hatte.

Ein Anruf, ein Kunde, ein Wechsel. Im November 2018 meldete sich ein früherer Verkaufsleiter bei einem Kunden seines alten Arbeitgebers. Er bot ihm ein vergleichbares Versicherungsprodukt an, diesmal über seine eigene Einzelfirma. Der Kunde wechselte, unterschrieb ein Maklermandat, und es flossen Provisionen.

Gut sieben Jahre später steht fest: Das war strafbar. Das Kantonsgericht Schwyz hat die Verurteilung am 20. Januar 2026 bestätigt, berichtet der Arbeitsrechtler Nicolas Facincani auf Arbeitsrecht-Aktuell.

Wer die Kunden betreut, besitzt sie nicht

Der Mann arbeitete als Verkaufsleiter bei einem Vermittler von Bank- und Versicherungsprodukten und hatte elektronischen Zugriff auf die Kundenlisten. Am 26. September 2018 kündigte er mit sofortiger Wirkung und machte sich selbständig. Sein Vertrag enthielt ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot für drei Jahre.

Verurteilt wurde er aber nicht wegen des Vertrags, sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 5 lit. a UWG verbietet, ein anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt zu verwerten. Eine Kundenliste ist ein solches Ergebnis, wenn in ihr Aufwand steckt und sie wirtschaftlichen Wert hat, so das Gericht. Anvertraut ist sie schon, wenn der Zugang einvernehmlich war, eine formelle Übergabe braucht es nicht.

Zwei Punkte machen den Entscheid für KMU wichtig. Dass der Verkäufer die Daten selbst erfasst und die Kunden selbst betreut hatte, gab ihm kein Recht, sie für sich zu nutzen. Und die Liste musste kein Geschäftsgeheimnis sein. Vom Vorwurf nach Art. 6 UWG, der Geheimnisse schützt, wurde er freigesprochen, verurteilt wurde er trotzdem.

Bestraft wurde er für einen einzigen Kunden. Für weitere Fälle reichten die Beweise nicht. Die Strafe: 60 Tagessätze à 110 Franken, bedingt bei zwei Jahren Probezeit, und 1650 Franken Busse. Ob das dreijährige Konkurrenzverbot zivilrechtlich gültig war, liess das Gericht offen.

Was das für den Austritt heisst

Das Konkurrenzverbot ist nicht der einzige Hebel. Wer Kundendaten sauber regelt, ist auch dann geschützt, wenn ein Verbot fehlt oder vor Gericht nicht hält. Facincani rät Arbeitgebern, Zugriffsrechte und erlaubte Zwecke klar zu definieren und beim Austritt die Rückgabe der Daten oder eine kontrollierte, vereinbarte Löschung von Kopien zu sichern. Originale sollten nicht einseitig gelöscht werden.

Für Angestellte gilt umgekehrt: Das eigene Fachwissen gehört ihnen, die Datensammlung der Firma nicht. Eine Gründung vorzubereiten ist erlaubt, Kunden aktiv abzuwerben, bevor das Arbeitsverhältnis endet, nicht.

Zum Mitnehmen: Kundendaten beim Austritt

  1. Zugriff regeln. Wer welche Kundendaten sehen darf und wofür, gehört schriftlich festgehalten, etwa im Reglement oder im Arbeitsvertrag.
  2. Austritt mit Datenprotokoll. Beim Abschied Geräte, Exporte und private Kopien ansprechen und die Rückgabe oder Löschung von Kopien schriftlich bestätigen lassen.
  3. Nicht nur aufs Konkurrenzverbot setzen. Art. 5 lit. a UWG schützt die Kundenliste auch ohne Verbot und ohne Geschäftsgeheimnis.
  4. Beweise sichern. Verurteilt wurde nur, was belegt war: ein Kunde. Zugriffe und Exporte nachvollziehbar protokollieren.

Häufige Fragen

Darf ein Verkäufer nach dem Austritt seine früheren Kunden anrufen?

Er darf sein Fachwissen nutzen, aber nicht die Kundenliste des früheren Arbeitgebers. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte einen Verkaufsleiter, der einen einzigen Kunden aus dieser Liste für seine eigene Firma angeworben hatte, nach Art. 5 lit. a UWG.

Muss eine Kundenliste ein Geschäftsgeheimnis sein, um geschützt zu sein?

Nein. Nach Art. 5 lit. a UWG genügt ein anvertrautes Arbeitsergebnis mit Aufwand und wirtschaftlichem Wert. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinn von Art. 6 UWG muss nicht nachgewiesen werden.

Was riskiert, wer Kundendaten unbefugt verwertet?

Im Schwyzer Fall eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 110 Franken und eine Busse von 1650 Franken, für einen einzigen Kunden. Dazu können zivilrechtliche Ansprüche des früheren Arbeitgebers kommen.

Quellen

  1. Nicolas Facincani, «Kundendaten beim Wechsel in die Selbständigkeit», Arbeitsrecht-Aktuell, 11. Oktober 2026 arbeitsrecht-aktuell.ch
  2. Kantonsgericht Schwyz, STK 2025 22, Entscheid vom 20. Januar 2026 entscheidsuche.ch
  3. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 5 lit. a, Art. 6 und Art. 23

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