Illustration: Leitgrad. Quelle: Bundesgericht, Urteil 4A_524/2025 vom 11. Mai 2026; Summe der zugesprochenen Posten eigene Addition

Wissen · 8 min ·

Er bat um ein Gespräch, die Firma kündigte fristlos. Das kostet sie rund 30 500 Franken

Ein Genfer Uhrenbetrieb vermisst Goldspäne und entlässt einen Einrichter fristlos, ohne mit ihm zu reden. Das Bundesgericht stellt klar: Kündigen auf Verdacht ist erlaubt, sogar wenn sich der Verdacht nie bestätigt. Nur nicht so.

Feinwaage auf der Werkbank eines Uhrenbetriebs: Links schweben drei Säckchen mit je 20 Gramm Goldspänen, rechts sinkt ein Notenbündel aus 30 Tausendernoten und einer Fünfhundertnote mit der Banderole «rund 30 500 Fr.». Daneben ein leerer, offener Metallschrank mit rot-weissem Absperrband.

Illustration: Leitgrad. Quelle: Bundesgericht, Urteil 4A_524/2025 vom 11. Mai 2026; Summe der zugesprochenen Posten eigene Addition

Kurz gesagt: Das Bundesgericht hat mit Urteil 4A_524/2025 vom 11. Mai 2026 bestätigt: Eine fristlose Kündigung auf Verdacht ist zulässig, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Voraussetzung ist eine schwere Tat, ein erheblicher Verdacht und dass der Arbeitgeber unverzüglich die Abklärungen trifft, die man von ihm erwarten kann. Ein Genfer Uhrenbetrieb hatte einem Einrichter wegen 60 Gramm verschwundener Goldspäne fristlos gekündigt, ohne ihn anzuhören und ohne die Videos vom Vortag des Funds vor der Kündigung auszuwerten. Die Firma muss Lohn bis Ende September 2021, Ferienentschädigung, den Anteil am 13. Monatslohn und eine Entschädigung von 10 000 Franken zahlen, zusammengezählt rund 30 500 Franken plus Zins.

Drei Säckchen, je 20 Gramm. Am 29. Juni 2021 findet ein Mitarbeiter eines Genfer Uhrenbetriebs Goldspäne in einem Schrank. Die Firma verarbeitet Gold und Edelmetalle, Kameras zeichnen auf, am Ausgang wird mit dem Metalldetektor kontrolliert. Man lässt die Säckchen liegen. Und beobachtet.

Am Abend wird ein Einrichter beim Verlassen des Betriebs durchsucht. Er ist 41, seit drei Jahren im Haus und verdient 5385 Franken brutto im Monat, dreizehnmal im Jahr. Man findet nichts. Ob der Metalldetektor bei ihm angeschlagen hat, prüft die Firma nicht. Am 1. Juli sind die Säckchen weg. So steht es im Urteil des Bundesgerichts.

Dann geht es schnell. Am 2. Juli um 8.42 Uhr reicht die Firma Strafanzeige ein. Um 13.30 Uhr holt die Polizei den Mann aus einer Sitzung und durchsucht Garderobe, Auto und Schrank. Am Schrank finden sich Goldrückstände, sonst nichts. Die Einvernahme dauert von 17.31 bis 22.51 Uhr. Das Kündigungsschreiben trägt das Datum desselben Tages.

Danach schreibt er seinem Vorgesetzten, er hoffe, am Montag wieder zu arbeiten und darüber reden zu können. Eine Antwort bekommt er nicht. Am 5. Juli erfährt die Belegschaft in einer Sitzung von der Kündigung, noch bevor er selbst davon weiss. Das Schreiben erreicht ihn nach eigener Angabe am 7. Juli.

Der Verdacht darf reichen

Wer jetzt denkt, das Urteil binde Arbeitgebern die Hände, liest es falsch. Das Bundesgericht bestätigt, dass man auf blossen Verdacht fristlos kündigen darf. Die Bedingungen: Die Tat ist schwer, der Verdacht erheblich, und der Arbeitgeber trifft «sans délai», also ohne Verzug, die Abklärungen, die man von ihm erwarten kann (E. 3.2.2). Dann bleibt die Kündigung zulässig, selbst wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung, auf die Nicolas Facincani verweist, Rechtsanwalt und Teilhaber der Kanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner, etwa BGE 142 III 579 und das Urteil 4A_59/2017.

Die Messlatte bleibt trotzdem hoch. Die fristlose Kündigung ist eine Ausnahme und wird zurückhaltend zugelassen (E. 3.2.1). Art. 337 OR verlangt einen wichtigen Grund, bei dem dem Kündigenden die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist.

Der Einrichter wurde am 21. Mai 2025 vom Genfer Polizeigericht freigesprochen. Für das Bundesgericht spielte das keine Rolle. Das Zivilgericht ist an ein Strafurteil nicht gebunden (Art. 53 OR). Umgekehrt schützt ein Freispruch nicht automatisch vor einer Kündigung, die sorgfältig vorbereitet war, schreibt Facincani in seiner Besprechung des Urteils. Entscheidend war eine andere Frage: Hat die Firma vorher getan, was man von ihr erwarten durfte?

Drei Dinge, die in Genf fehlten

Die Antwort ist nein. Die Arbeitgeberin «n’a pas fait tout ce que l’on pouvait attendre d’elle», hält das Gericht fest (E. 3.3). Sie hat nicht alles getan, was man von ihr erwarten konnte.

Erstens das Gespräch. Der Einrichter bat selbst darum. Die Firma hätte ihn anhören müssen, bevor sie kündigte. Ihr Einwand, das hätte nichts gebracht, weil er bei der Polizei schon alles bestritten habe, liess das Gericht nicht gelten.

Zweitens die Videos. Ausgewertet hatte die Firma die Aufnahmen vom 29. Juni mittags bis zum 1. Juli. Jene vom 28. Juni gab sie erst am 10. August der Staatsanwaltschaft. Ausgewertet wurden sie erst nach der Kündigung.

Drittens der Sicherheitsdienst. Er hätte sagen können, wie die Durchsuchung am Abend des 29. Juni verlief und ob der Metalldetektor angeschlagen hatte. Die Firma fragte nicht nach.

Das Bundesgericht fasst es in einem Satz: Das Schicksal des Mannes war schon vor seiner Festnahme besiegelt.

Sechs Kalenderblätter vom 28. Juni bis 7. Juli 2021: Am 29. Juni werden 60 Gramm Gold gefunden, am 1. Juli sind die Säckchen weg, am 2. Juli folgen Anzeige, Polizei, Einvernahme und das Datum der Kündigung. Rot gestrichelt das Blatt vom 28. Juni, dessen Videos erst nach der Kündigung ausgewertet wurden. Es fehlten Anhörung, diese Videos und Fragen an den Sicherheitsdienst.
Grafik: Leitgrad. Quelle: Bundesgericht, Urteil 4A_524/2025 vom 11. Mai 2026

Was die Eile gekostet hat

Der Fall ging durch drei Instanzen: Arbeitsgericht Genf am 6. November 2024, Cour de justice am 22. September 2025, Bundesgericht am 11. Mai 2026. Lausanne wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab.

Ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber Ersatz dessen, was der Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte (Art. 337c Abs. 1 OR). Für den Einrichter galten zwei Monate auf Monatsende, also bis zum 30. September 2021. Das ergibt 4304.53 Franken für Juli ab dem 8., 6389.40 Franken für August und 6637.00 Franken für September. Dazu kommen 1244.90 Franken Anteil am 13. Monatslohn und 1933.85 Franken Ferienentschädigung.

Obendrauf kommt eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR: 10 000 Franken. Das Gesetz erlaubt bis zu sechs Monatslöhne. Berücksichtigt wurden Alter und Dienstzeit, dass die Polizei ihn im Betrieb abführte und dass die Kollegen vor ihm Bescheid wussten. Zusammengezählt sind das rund 30 500 Franken plus Zins, Sozialabzüge vorbehalten. Den Lohn bis Ende September hätte die Firma auch bei einer ordentlichen Kündigung gezahlt, allerdings gegen Arbeit. Der eigentliche Preis der Eile sind die Entschädigung, knapp drei Monatslöhne ohne Gegenleistung und die Prozesse. Für das Verfahren in Lausanne kommen 2000 Franken Gerichtskosten und 2500 Franken Parteientschädigung an den Arbeitnehmer dazu. Und das Arbeitszeugnis muss berichtigt werden: Vom Bruch des Vertrauensverhältnisses darf darin nichts stehen.

Wer anhört, darf hart durchgreifen

Die gute Nachricht für Arbeitgeber steht in der Besprechung von Facincani. Ein Strafverfahren muss man nicht abwarten. Hier lagen zwischen Anzeige und Freispruch fast vier Jahre. Massgebend ist, ob die zumutbaren Abklärungen gemacht sind und danach ein schwerer Verdacht bleibt. Verschleppen darf man die Untersuchung nicht.

Sie muss ergebnisoffen sein und auch entlastende Umstände prüfen. Eine Anhörung, die erst nach dem Entscheid stattfindet und nur noch eine Stellungnahme entgegennimmt, genügt nicht.

Wer mehr Zeit braucht, hat eine Alternative. Bei relativ kurzer Kündigungsfrist kann die sofortige Freistellung angemessen sein. Und bei einer ordentlichen Kündigung auf Verdacht sind die Anforderungen geringer, wie das Bundesgericht im Januar 2024 entschied (4A_368/2023).

Die Genfer Firma hatte Kameras, Metalldetektoren und einen Sicherheitsdienst. Was ihr fehlte, waren ein Gespräch und ein Blick in die Aufnahmen vom 28. Juni.

Zum Mitnehmen: Die ersten 48 Stunden bei Diebstahlverdacht

  1. Beweise sichern. Alle Videoaufnahmen sichern und auswerten, auch die der Tage vor dem Fund. Fundort und Fundstücke dokumentieren.
  2. Kontrollen abfragen. Sicherheitsdienst befragen: Wer wurde wann durchsucht, mit welchem Ergebnis, hat der Metalldetektor angeschlagen?
  3. Die Person anhören. Vor dem Entscheid, nicht danach. Vorwurf konkret nennen, Antworten protokollieren. Bittet die Person selbst um ein Gespräch, darauf eingehen. Ihr Bestreiten bei der Polizei ersetzt die eigene Anhörung nicht.
  4. Entlastendes prüfen. Ergebnisoffen fragen, was gegen den Verdacht spricht, und dem nachgehen.
  5. Freistellen statt sofort kündigen. Reicht die Zeit für die Abklärung nicht, die Person sofort freistellen. Bei kurzer Kündigungsfrist ist das eine angemessene Alternative. Prüfen, ob eine ordentliche Kündigung genügt: Dort sind die Anforderungen geringer.
  6. Schriftlich kündigen, Gründe festhalten. Erst wenn die Abklärungen gemacht sind und ein schwerer Verdacht bleibt. Auf Verlangen muss die fristlose Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 337 Abs. 1 OR).
  7. Die betroffene Person zuerst. Die Belegschaft nicht vor ihr informieren. Im Genfer Fall floss das in die Entschädigung ein.
  8. Strafanzeige ist kein Ersatz. Anzeige erstatten ist möglich, ein Strafverfahren abwarten muss man nicht. Die eigene Abklärung ersetzt beides nicht.

Eine feste Stundenzahl nennt das Bundesgericht nicht. Es verlangt, dass ohne Verzug abgeklärt wird.

Häufige Fragen

Ist eine fristlose Kündigung bei Diebstahlverdacht erlaubt?

Ja, wenn die Tat schwer und der Verdacht erheblich ist und der Arbeitgeber unverzüglich die zumutbaren Abklärungen trifft. Dann bleibt die Kündigung zulässig, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt (Bundesgericht 4A_524/2025, E. 3.2.2).

Muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung anhören?

Bei einer Kündigung auf Verdacht gehört die Anhörung zu den Abklärungen, die man erwarten kann. Im Genfer Fall hätte die Firma den Einrichter anhören müssen, zumal er selbst um ein Gespräch bat. Eine Anhörung erst nach dem Entscheid genügt nicht.

Was kostet eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung?

Der Arbeitgeber schuldet, was der Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte, und das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen (Art. 337c OR). Im Genfer Fall kamen zusammengezählt rund 30 500 Franken plus Zins zusammen, dazu Gerichtskosten und Parteientschädigung vor Bundesgericht.

Quellen

  1. Bundesgericht, Urteil 4A_524/2025 vom 11. Mai 2026 (Französisch), mit Verweisen auf Tribunal des prud’hommes Genf vom 6. November 2024 und Cour de justice Genf ACJC/1283/2025 vom 22. September 2025 entscheidsuche.ch
  2. Nicolas Facincani, «Fristlose Kündigung wegen Verdachts: Selbst ein Freispruch schützt nicht immer», 18. Oktober 2026, mit Verweisen auf BGE 142 III 579 E. 4.2, 4A_59/2017 und 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 arbeitsrecht-aktuell.ch
  3. Obligationenrecht, Art. 53, 337 und 337c fedlex.admin.ch

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